Geltungsbereich, Ausschluss entgegenstehender Bedingungen
a) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer).
b) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten unter Ausschluss entgegenstehender oder abweichender Bedingungen unserer Kunden auch dann, wenn wir unsere Lieferungen und Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen unserer Kunden ohne weiteren Vorbehalt ausführen.
c) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unseren Kunden im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises hierauf bedarf.
Schriftform
a) Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, Vereinbarungen zur Beschaffenheit oder Erklärungen zur Verwendung des Liefergegenstandes sowie Nebenabreden, welche vor unserer Auftragsbestätigung erfolgen, sind im Zweifel nur gültig, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Vereinbarungen sowie Angaben in unseren Angeboten zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes gehen den Angaben, die sich aus unseren Prospekten, Mustern, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen Unterlagen ergeben, vor.
b) Zusagen und Erklärungen, welche nicht von einer allgemein zu unserer Vertretung berechtigten Person stammen, sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Bindungsfrist für Bestellungen des Kunden
a) Der Kunde ist an seine Bestellungen, wenn diese als Vertragsangebot zu qualifizieren sind, für die Dauer eines Monats gebunden. Die Bindungsfrist läuft ab Eingang der Bestellung bei uns.
b) Ein Vertrag mit unseren Kunden kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich durch Erstellung einer Auftragesbestätigung bzw. durch Ausführungen der Lieferung oder Leistung annehmen. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist die Absendung der Auftragsbestätigung bzw. Lieferung, nicht deren Zugang beim Kunden.
Rechte des Kunden bei Mängeln
a) Die Rechte des Kunden bei Mängeln richten sich ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
b) Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster, Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und maßgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Vorgaben des Kunden beruhen, übernehmen wir keine Haftung.
c) Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf nicht bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhafter Bauarbeiten, Witterungseinflüssen sowie chemischen, elektrochemischen Einflüssen beruhen, sofern diese Umstände nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.
d) Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von acht Tagen nach Übergabe, versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich zu rügen und zu spezifizieren. Für Kaufleute gelten zudem die gesetzlichen Bestimmungen de § 377 HGB und die sich hieraus ergebenden Untersuchungs- und Rügepflichten. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
d) Bei begründeten, ordnungsgemäßen und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes.
e) Wir stehen lediglich dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ist. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung des Kunden durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Sofern die Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden Ansprüche erheben, hat der Kunde uns hierüber unverzüglich schriftlich zu verständigen und seine Abwehrmaßnahmen mit uns abzustimmen. Im Falle eines berechtigten Schutzrechtsmangels werden wir nach unserer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder unsere Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.
f) Wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder diese fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
g) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach Nr.6 b und 6 c vorliegt.
h) Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften, in 12 Monaten, gerechnet am Gefahrübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.
i) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wegekosten, Arbeitskosten und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Bei Zahlungen durch Scheck ist unsere Forderung erst dann erfüllt, wenn uns der entsprechende Betrag endgültig gutgeschrieben worden ist und keine Rückgriffsansprüche mehr gegen uns in Betracht kommen.
b) Der Kunde ist insbesondere bei Auslandslieferungen verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung unseres Eigentums notwendig und zweckmäßig sind. Insbesondere verpflichtet er sich notwendige Registereintragungen unverzüglich zu beantragen.
c) Der Kunde darf den Liefergegenstand im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes gebrauchen und benutzen. Er hat den Liefergegenstand in ordentlichem Zustand zu halten und sicherzustellen. Im Falle der Beschädigung des Liefergegenstandes tritt der Kunde die ihm gegen den Schädiger oder sonstige Dritte zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Eine etwaige Bearbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Sollte unser Eigentum durch Verarbeitung/Verbindung dennoch erlöschen, geht das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns über.
d) Der Kunde ist, wenn wir den Liefergegenstand zum Zwecke des Weiterverkaufs veräußert haben, berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits mit dem zwischen ihm und uns geschlossenen Vertrag alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Faktura-Endbetrages an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Be- oder Verarbeitung weiterveräußert wurde.
e) Der Kunde ist im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges zur Einziehung der im voraus an uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden hiervon keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, er also insbesondere seine Zahlungen nicht eingestellt hat, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angeben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
f) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehenden Waren ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder übereignen noch verpfänden.
g) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag wenn wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich erklären.
h) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach diesen Bedingungen zustehenden Sicherheiten insoweit frei zu geben, als ihr Wert die zu sichernde Forderungen übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.
Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung
a) Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nicht etwas Anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen (in Folgenden insgesamt "Schadensersatzansprüche") ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden
b) Die Haftungsfreizeichnung gemäß Nr. 6 a gilt nicht für Schäden
● aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns
zu vertretenden Pflichtverletzung beruht;
● für welche wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften;
● die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen beruhen.
c) Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalspflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln und frühestens dann vor, wenn die Voraussetzungen der Nr. 5 g gegeben sind. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalspflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder die Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
d) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Preise, Zahlungsbedingungen und Gefahrübergang
a) Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk Unna ausschließlich Verpackung und Transport in Euro.
b) Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, diese wird in gesetzlichen Höhen am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wir behalten uns eine Erhöhung unserer Preise in dem Maße vor, wie wir unsere Preise allgemein erhöhen.
c) Unsere Rechnungen sind zahlbar bis zum 30. Tag nach der Lieferung. Bei Zahlung innerhalb acht Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Bei Scheckzahlung ist die Zahlung erst bei endgültiger Gutschrift bewirkt.
d) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
e) Wir sind nicht verpflichtet, Schecks entgegenzunehmen. Eine mögliche Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Hiermit verbundene Spesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Abrechnung fällig. Wir übernehmen keine Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung.
f) Soweit der Kunde ein Dokumentenakkreditiv zu öffnen hat, gelten die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive, Revision 1993, ICC-Publikationen Nr. 500.
g) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht eingelöst oder seine Zahlungen eingestellt oder mit unstreitigen Forderungen trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug gerät oder, wenn gegen ihn erfolglos vollstreckt wird, sind wir berechtigt die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
h) Dem Kunden ist die Aufrechnung nur mit solchen Gegenforderungen gestattet, welche von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Dem Kunden steht wegen bestrittener Gegenansprüche auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
i) Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis bezahlen zu müssen, geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch weitere Leistungen, z.B. Versendungskosten, Anfuhr übernommen haben. Entsprechendes gilt bei Teillieferungen.
j) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten eine Transportversicherung für die Sendung abgeschlossen.
Lieferzeit
a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die von uns genannten Lieferzeiten nur annähernd. Sie werden von uns nach Möglichkeit eingehalten.
b) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht vor Beibringung der vom Kunden zu schaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie vor Eingang einer Zahlung, welche vereinbarungsgemäß vor Auslieferung fällig ist.
c) Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
d) Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, staatliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen , Verknappung der von uns benötigten Rohstoffe, Störungen in der Energieversorgung etc. sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten verlängern die Lieferzeit entsprechend, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
e) Überschreiten wir die Lieferfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so geraten wir in Lieferverzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung auffordert und wir diese Frist verstreichen lassen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug einer pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10% des Lieferwertes zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach Nr. 6 b und 6 c vorliegt oder im Einzelfall eine konkrete Lieferfrist als Hauptpflicht vereinbart ist.
f) Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, welche mindestens 4 (vier) Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, wenn dies von uns zu vertreten ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Frist ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
g) Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht. Falls Störungen der in Nr. 8 d beschriebenen Art nicht nur vorübergehender Natur sind, sondern unsere Leistung auf Dauer unmöglich machen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
Annahmeverzug
a) Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen die Annahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
b) Bei Abnahmeverzug von mehr als zwei Wochen sind wir berechtigt, für vollendete Wochen Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,25 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich, auch bei Exportgeschäften, deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN- Kaufrechts - Convention of Contracts for the International Sale of Goods (CISG) - 11. April 1980 sind ausgeschlossen.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Unna Erfüllungsort.
c) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern öffentlichrechtlicher Sondervermögen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Scheckklagen, Unna. Dieser Gerichtsstand gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
d) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit als möglich verwirklicht. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.
e) Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichern.